Satzung

SATZUNG DES TSV 1885 e.V. VOCKENHAUSEN

§ 1 Name und Sitz
Der 1885 gegründete Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein 1885 e.V.” und hat seinen Sitz in Eppstein-Vockenhausen.
Er ist in das Handelsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Turn- und Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedanken.

Er will insbesondere seine Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen;

b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund HESSEN e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.

3. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung und eine Jugendordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

4. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Betriebsordnung bzw. der gültigen Übungspläne zur Verfügung.

5. Alle Übungsleiter, Trainer, Kampfrichter und Schiedsrichter, die im Namen des Vereins tätig sind, müssen Mitglieder des Vereins sein.

6. Versicherungsschutz – Haftung
a) alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle beim Landessportbund HESSEN e.V. versichert.
b) Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in den Umkleideräumen oder Sportstätten besteht nicht.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten

3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich, spätestens bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres, zu zahlen

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln

5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei großen Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtens von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben .

4. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
a) bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung die Mitgliedschaft durch den Vorstand fristlos gekündigt werden,
b) wenn ein Mitglied sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Übernahme der gegen den Verein verhängten Geldstrafen und damit verbundenen Verwaltungskosten, sowie Regreßansprüchen von grobfahrlässiger Sachbeschädigung,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 9 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

3. Abteilungsbeiträge werden auf Vorschlag der Abteilung vom Vorstand festgesetzt.

4. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 11 Vereinorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
d) die Ausschüsse
e) der Ältestenrat.

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat,
c) von mindestens 50% der Ressort- und Abteilungsleiter beantragt wird,
d) der Kassenprüfer beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Gemeinde-Zeitung “Eppsteiner Zeitung”.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen
soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
g) Bestätigung der Abteilungsleiter.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e) von den Abteilungen.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

11. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§ 13 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleitungen
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) die Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
h) die Mitglieder der Wirtschaftsausschusses
i) die Mitglieder des Ältestenrates.

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als:
a) geschäftsführender Vorstand
bestehend aus
o dem Vorsitzenden,
o dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister;
b) Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern
1. Erster Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Ressortleiter für Jugendsport
5. Ressortleiter für Frauensport
6. Ressortleiter für Wettkampf-/Breiten-/Freizeitsport
7. Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit
8. Ressortleiter für Verwaltungsfragen/Mitglieder
9. Ressortleiter für Wirtschaftsausschuß
10. Vertreterin der Frauen im Verein
11. Schriftführer
12. Vertreter der Abteilungen
12.1 Basketball
12.2 Gymnastik
12.3 Lauf-Veranstaltungen
12.4 Leichtathletik
12.5 Ski-Abteilung
12.6 Tennis
12.7 Tischtennis
12.8 Turnen
12.9 Volleyball
12.10 Wandern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 10 Ziffer l der Satzung). Die Einberufung geschieht
in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstands-mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises;
b) die Bewilligung von Ausgaben;
c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

8. Sechs Vorstandsmitglieder sind beschlußfähig.

§ 15 Ausschüsse
1. Für die Bereiche Jugendsport, Wettkampf-/Breiten- und Freizeitsport und Bewirtschaftung werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich
wie folgt zusammen:

1.1 Jugendsport
a) drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
b) Ressortleiter für Wettkampf-/Breiten- und Freizeitsport ,
c) Ressortleiter für Frauensport,
d) Abteilungsjugendwarte, -innen.

1.2 Wettkampf-,Breiten- und Freizeitsport
a) die Leiter der Abteilungen, die Sport betreiben oder deren Vertreter,
b) Ressortleiter für Jugendsport,
c) Ressortleiter für Frauensport.

1.3 Wirtschaftsausschuß
a) drei Vertreter, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
b) Stellvertretender Vorsitzender,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer.

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3 . Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden in Abstimmung mit dem Vorstand im Auftrag durch den zuständigen Leiter einberufen.

4. Zu den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder des TSV berufen werden, die die Qualifikation für das jeweilige Aufgabengebiet haben.

§ 16 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden in Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Abteilungsbeiträgen ergebende Kassenführung wird vom Schatzmeister des Vereins durchgeführt. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Sämtliches in der Abteilung vorhandene Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieser durch Spenden oder Schenkung zufiel.
Dieses Vermögen der Abteilungen darf nur zweckgebunden für die jeweilige Abteilung ausgegeben werden.

5. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine keine Verpflichtungen eingehen. Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

6. Bei Verhinderung des Abteilungsleiters nimmt sein Stellvertreter mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

§ 17 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder.

3. Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden;
b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, der Verfahren gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 18 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Vorstandssitzung, der Aussschußsitzung, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand bis spätestens 3 Wochen nach dem Sitzungstag vorzulegen. Auf Wunsch ist jedem Vorstandsmitglied ein Abzug des Protokolls auszuhändigen.

§ 19 Wahlen
1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt alle 2 Jahre in versetzter Reihenfolge.

2. Neu gewählt werden im Vorstand in Jahren mit geraden Endzahlen:
1. Erster Vorsitzender
3. Schatzmeister
5. Ressortleiter für Frauensport
7. Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit
11. Schriftführer

3. In Jahren mit ungeraden Endzahlen werden gewählt:
2. Stellvertretender Vorsitzender
4. Ressortleiter für Jugendsport ,
6. Ressortleiter für Wettkampf-/Breiten-/Freizeitsport
8. Ressortleiter für Verwaltungsfragen/Mitglieder
10. Vertreterin der Frauen im Verein

4. Die Bestätigung der einzelnen Abteilungsleiter (12.1 bis 12.10) erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung.

5. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

7. Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied für sein Aufgabengebiet gewählt worden ist.

§ 20 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins sowie die Verwendung der Abteilungsbeiträge werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens 2 mal im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt EPPSTEIN mit der Auflage, dieses zu verwalten bis zu einer neuen Vereinsgründung im Sinne der sportlichen Betätigung des TSV Vockenhausen, oder es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zugestellt.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1977 beschlossen.

Vockenhausen, den 11.02.1977

Der Vorstand

gez. gez. gez.
Horst Usinger Hans Strahlendorf Rainer Bretzler
(I.Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender) (Schatzmeister)