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SATZUNG DES TSV 1885 e.V. VOCKENHAUSEN

Fassung der Mitgliederversammlung vom 16.08.2019

 

§ 1 Name und Sitz

Der 1885 gegründete Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein 1885 e.V.” und hat seinen Sitz in Eppstein-Vockenhausen.

Er ist unter der Nummer VR 570 im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Turn- und Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
     

  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    Die Abhaltung und Förderung sportlicher Übungen, die Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden und Trainings, die Teilnahme an Wettkämpfen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung von Breiten-, Senioren- und Gesundheitssport und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
     

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    Der Verein will insbesondere seine Mitglieder 

    1. durch die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen.

    2. durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden.
         

  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.
     

  5. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung und eine Jugendordnung.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4. Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Organ-mitglieder können einen Aufwendungsersatz in Form von Auslagenersatz (gegen Rechnung) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG) für die Erledigung von Vereinsaufgaben erhalten.
     

§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat: 

    1. ordentliche Mitglieder

    2. Ehrenmitglieder

    3. Jugendmitglieder
       

  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
     

  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
     

  4. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Betriebsordnung bzw. der gültigen Übungspläne zur Verfügung.
     

  5. Alle Übungsleiter, Trainer, Kampfrichter und Schiedsrichter, die im Namen des Vereins tätig sind, müssen Mitglieder des Vereins sein.
     

  6. Versicherungsschutz – Haftung

    1. alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle beim Landessportbund HESSEN e.V. versichert.

    2. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in den Umkleideräumen oder Sportstätten besteht nicht.

    3. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nach sechs Wochen nicht abgeholt worden sind.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen

  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten

  3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich, spätestens bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres, zu zahlen

  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln

  5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

 

§7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
     

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
     

  3. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

    1. bei großen Verstößen gegen die Vereinssatzung,

    2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,

    3. wegen Nichtbeachtens von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,

    1. bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung die Mitgliedschaft durch den Vorstand fristlos gekündigt werden,

    2. wenn ein Mitglied sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

 

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,

  2. Übernahme der gegen den Verein verhängten Geldstrafen und damit verbundenen Verwaltungskosten, sowie Regressansprüchen von grobfahrlässiger Sachbeschädigung,

  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
     

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
 

§ 9 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
     

  2. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
     

  3. Abteilungsbeiträge werden auf Vorschlag der Abteilung vom Vorstand festgesetzt.
     

  4. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.
     

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
     

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Mitarbeiterkreis

  3. der Vorstand

  4. die Ausschüsse

  5. der Ältestenrat.
     

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der Vorstand beschließt oder

    2. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat,

    3. von mindestens 50% der Ressort- und Abteilungsleiter beantragt wird,

    4. der Kassenprüfer beantragt.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und auf der Internetseite des Vereins.
    Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Durch eine Pressemeldung in der Gemeindezeitung “Eppsteiner Zeitung” soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

 

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

    7. Bestätigung der Abteilungsleiter.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  4. Anträge können gestellt werden: 

    1. von den Mitgliedern

    2. vom Vorstand

    3. vom Mitarbeiterkreis

    4. von den Ausschüssen

    5. von den Abteilungen.

  5. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

  6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

  7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
     

§ 13 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Vorstandes

  2. die Abteilungsleitungen

  3. die Übungsleiter

  4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte

  5. die Schiedsrichter und Kampfrichter

  6. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

  7. Kassenprüfer 

  8. die Mitglieder der Wirtschaftsausschusses

  9. die Mitglieder des Ältestenrates.
     

§ 14 Vorstand 

  1. Der Vorstand arbeitet als:

    1. geschäftsführender Vorstand bestehend aus

      • dem Vorsitzenden,

      • dem stellvertretenden Vorsitzenden,

      • dem Schatzmeister

      • dem stellv. Schatzmeister;

    2. Gesamtvorstand:
      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern

1. Erster Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Schatzmeister

3a. stellv. Schatzmeister

4. Ressortleiter Jugendsport

5. Ressortleiter Wirtschaftsausschuss

6. Ressortleiter Verwaltungsfragen/Mitglieder

7. Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

8. Ressortleiter Wettkampf-/Breiten-/Gesundheitssport

9. Schriftführer

10. Vertreter der Abteilungen

10.1 Basketball

10.2 Gymnastik

10.3 Lauf-Veranstaltungen 

10.4 Boule 

10.5 Tennis

10.6 Tischtennis

10.7 Turnen 

10.8 Volleyball

10.9 Wandern
 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

  2. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 10 Ziffer l der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises;

    2. die Bewilligung von Ausgaben;

    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

  7. Sechs Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig.

 

§ 15 Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Wettkampf-/Breiten- und Freizeitsport und Bewirtschaftung werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

1.1. Jugendsport

  1. drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,

  2. Ressortleiter Wettkampf-/Breiten- und Gesundheitssport,

  3. Abteilungsjugendwarte, -innen.

1.2. Wettkampf-, Breiten- und Gesundheitssport

  1. die Leiter der Abteilungen, die Sport betreiben oder deren Vertreter,

  2. Ressortleiter Jugendsport.

1.3. Wirtschaftsausschuss

  1. Ressortleiter Wirtschaftsausschuss

  2. drei Vertreter, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,

  3. Stellvertretender Vorsitzender,

  4. Schatzmeister,

  5. Schriftführer.

 

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden in Abstimmung mit dem Vorstand im Auftrag durch den zuständigen Leiter einberufen.

  3. Zu den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder des TSV berufen werden, die die Qualifikation für das jeweilige Aufgabengebiet haben.

 

§ 16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden in Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereins-beitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Abteilungsbeiträgen ergebende Kassenführung wird vom Schatzmeister des Vereins durchgeführt. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
    Sämtliches in der Abteilung vorhandene Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieser durch Spenden oder Schenkung zufiel.
    Dieses Vermögen der Abteilungen darf nur zweckgebunden für die jeweilige Abteilung ausgegeben werden.

  5. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine keine Verpflichtungen eingehen. Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

  6. Bei Verhinderung des Abteilungsleiters nimmt sein Stellvertreter mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 17 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

  2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:

    1. ordentliche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind

    2. Ehrenmitglieder.

  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

  4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:

    1. die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden;

    2. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, der Verfahren gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.

  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

  6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

 

§ 18 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Vorstandssitzung, der Aussschusssitzung, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand bis spätestens 3 Wochen nach dem Sitzungstag vorzulegen. Auf Wunsch ist jedem Vorstandsmitglied ein Abzug des Protokolls auszuhändigen.

 

§ 19 Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt alle 2 Jahre in versetzter Reihenfolge.

  2. Neu gewählt werden im Vorstand in Jahren mit geraden Endzahlen:

1. Erster Vorsitzender

3. Schatzmeister

3a. stellv. Schatzmeister

5. Ressortleiter Wirtschaftsausschuss

7. Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

9. Schriftführer

  1. In Jahren mit ungeraden Endzahlen werden gewählt:

2. Stellvertretender Vorsitzender

4. Ressortleiter Jugendsport

6. Ressortleiter Verwaltungsfragen/Mitglieder

8. Ressortleiter Wettkampf-/Breiten-/Gesundheitssport

  1. Die Bestätigung der einzelnen Abteilungsleiter (§14 10.1 bis 10.9) erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung.

  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

  4. Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied für sein Aufgabengebiet gewählt worden ist.

 

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Verwendung der Abteilungsbeiträge werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens 2 mal im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

 

§ 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten, welche mit der Beitrittserklärung angegeben werden, z.B. Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.

  2. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
    Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (GS-DVO)

  3. Als Mitglied des Landessportbundes und der Sportfachverbände ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten dorthin zu melden.

  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,   Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.

  5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und  Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden auch Fotos von Mitgliedern veröffentlicht.
    Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur  erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  7. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art.21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail an die, auf der Internetseite des Vereins (www.tsv-vockenhausen.de) unter Datenschutz genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt EPPSTEIN, mit der Zweckbestimmung  es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in gemeinnützigem Sinne zu verwenden.

      

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 16.08.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Vockenhausen, den …...........................

 

Der Vorstand

 

 

….........................      …..........................              ….............................

Uwe Strahlendorf         Katja Struppe                        Uschi Zinßer

(I.Vorsitzender)            (stellv. Vorsitzender)             (Schatzmeister)